Personenbeförderung
Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Rems-Murr-Kreis ist für folgende genehmigungspflichtigen Verkehrsformen zuständig, soweit sich der Betriebssitz oder Ausgangspunkt des Linienverkehrs im Rems-Murr-Kreis befindet:
- Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a Personenbeförderungsgesetz
- Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 43 Personenbeförderungsgesetz
- Verkehr mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftfahrzeugen nach § 48 Personenbeförderungsgesetz
- Mietomnibus- und Mietwagenverkehr nach § 49 Personenbeförderungsgesetz
- Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz
Für die Aufnahme oder den Weiterbetrieb der vorstehenden Verkehrsformen ist ein formaler Antrag zu stellen.
Im anschließenden Genehmigungsverfahren werden die
- Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes,
- die Zuverlässigkeit des Antragsstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person und
- die fachliche Eignung des Antragsstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person überprüft.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartnerinnen.